Familienausgleichskasse (FAK)


Finanzierung der Familienzulagen und kantonalen Fonds

Familienzulagen

Als Arbeitgeber finanzieren Sie die Familienzulagen, indem Sie auf den ausbezahlten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Der Beitragssatz ist je nach Kanton unterschiedlich.

Als selbständigerwerbende/r finanzieren Sie die Familienzulagen, indem Sie auf Ihrem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Die Beiträge werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der den aktuellen gesetzlichen Grenzwert im entsprechenden Jahr nicht übersteigt. Der Beitragssatz ist je nach Kanton unterschiedlich.

Für Nichterwerbstätige sieht das Familienzulagengesetz keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen. Bei einigen Kantonen ist dies der Fall.

Kantonale Fonds

In einigen Kantonen müssen die Arbeitgeber (teilweise auch die Arbeitnehmenden) zusätzliche Beiträge an kantonale Fonds bezahlen. Die Familienausgleichskasse ist lediglich für das Inkasso dieser Beiträge zuständig. Die Leistungen werden durch die Kantone entrichtet.

Kontakt

Wünschen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns.
T 061 715 57 90
fak-eo@ak71.ch

Externe Links

Für den Inhalt zu externen Seiten übernimmt die AK71 weder Gewähr noch Haftung.