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27. Januar 2021
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Ab 18.01.2021 Anspruch für besonders gefährdete Personen

Besonders gefährdete Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen und denen kein angemessener Schutz am Arbeitsplatz garantiert werden kann oder die Ersatzarbeit ablehnen, welche ihnen zugewiesen wurde, werden freigestellt. Diese Personen sind durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung gedeckt. Der Bundesrat hat die entsprechenden Anpassungen in der Verordnung vorgenommen, welche am 18. Januar in Kraft treten und bis am 28. Februar 2021 befristet sind.

Anträge für besonders gefährdete Personen müssen ein ärztliches Attest enthalten, welches die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt. Ferner ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizulegen, dass die Erwerbstätigkeit nicht im Homeoffice verrichtet werden kann und der besonders gefährdeten Person auch keine andere Tätigkeit zugewiesen werden konnte.