Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen unselbstständig und selbstständig Erwerbenden. Die Ausgleichskassen der AHV entscheiden, wer als selbstständig eingestuft wird.
Als selbstständig erwerbend gilt, wer für seine Tätigkeit nicht angestellt ist und das wirtschaftliche Risiko allein trägt.