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23. Juli 2025
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FAK: Änderung betreffend vollem Lastenausgleich tritt am 1. Januar 2026 in Kraft

Bekanntlich hat das Bundesparlament beschlossen, dass alle Kantone einen vollen Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen einführen müssen. Aufgrund der Übergangsfrist von drei Jahren gemäss Art. 28c FamZG müssen somit alle Kantone spätestens per 1. Januar 2029 den vollen Lastenausgleich eingeführt haben.