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18. Mai 2020
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EO-Corona-Entschädigung Anspruchsende

Hiermit informieren wir Sie, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 22. April 2020 darüber informiert hat, dass sämtliche Entschädigungsansprüche per 16. Mai 2020 eingestellt werden.

Da in Einzelfällen jedoch weiterhin ein Anspruch bestehen kann, bitten wir Sie, die nötigen Informationen untenstehend zu entnehmen:

Härtefälle:
für Härtefälle (indirekt betroffene Betriebe) endet der Anspruch automatisch am 16. Mai 2020.
Es besteht kein Anspruch um Verlängerung der Zahlung.

Weitere Betriebsschliessung:
Sollte der Betrieb weiterhin geschlossen bleiben, weil kein Schutzkonzept gemäss den Vorgaben des Bundes eingehalten werden kann, bleibt der Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung weiterhin über den 16. Mai 2020 bestehen. Eine Weiterausrichtung der Entschädigung wird jedoch nur vorgenommen, wenn sich die betroffene Person bei der Ausgleichskasse schriftlich meldet und erklärt, dass der Betrieb aufgrund eines fehlenden Schutzkonzepts noch geschlossen bleiben muss.

Veranstaltungsverbot:
Der Anspruch für die betroffenen Selbständigerwerbenden besteht bis auf Weiteres.

Quarantäne:
Die Entschädigung für Personen in Quarantäne wird weiterhin ausgerichtet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Kinder (Fremd-)-betreuung nach Schulöffnung:
Seit dem 11. Mai 2020 sind die Schulen schweizweit wieder geöffnet und somit endete der Anspruch per 11. Mai 2020. Da jedoch der Unterricht kantonal unterschiedlich geregelt ist (beispielsweise 50:50-Belegung), kann unter Umständen weiterhin die Betreuung nicht gewährleistet sein.

Weiterhin Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz besteht beim Ausfall von Betreuungspersonen, die der Risikogruppe angehören oder aufgrund von noch geschlossenen Kindertagesstätten.

Eltern, die aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um gesundheitlich beeinträchtigte Kinder oder Jugendliche nach dem vollendeten 12. Altersjahr infolge des Ausfalls der Fremdbetreuung zuhause zu betreuen, müssen ebenfalls weiterhin nachweisen, dass die Sonderschule oder die Institution geschlossen ist.

Sollte der Anspruch über den 11.Mai 2020 geltend gemacht werden, bitten wir Sie um entsprechende Nachweise.