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15. Februar 2023
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Einheitliches Kindergeld (assegno unico universale) und Koordination Schweiz / Italien

Betrifft sämtliche Familienzulagen-Anträge mit Kinder Wohnsitz Italien, gültig ab dem 1. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren

Seit dem 1. März 2022 hat Italien eine neue Familienleistung, die «assegno unico universale» eingeführt, welche unabhängig vom Erwerbsstatus in Italien bezogen werden kann.

Die Leistung richtet sich nach dem Haushaltseinkommen der Familie und gilt zum aktuellen Zeitpunkt gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen als exportierbare und anrechenbare Zulage zur Berechnung eines Anspruches in der Schweiz, sofern gemäss bilateraler Gesetzgebung einer der folgenden Punkte auf den Bezüger oder dessen anderer Elternteil (oder einer Vertretung mit Kindsverhältnis) im Wohnsitzland zutrifft:

  • Erwerbstätigkeit oder selbständige Erwerbstätigkeit
  • Leistungen der Arbeitslosenversicherung
  • Elternurlaub oder ähnliches (sofern es sich um eine Pausierung des Arbeitsverhältnisses handelt)

Gemäss Italienischer Gesetzesgrundlage, kann jedoch diese Leistung nicht rückwirkend beantragt werden und gilt ab dem Datum der Antragstellung. Da auf Grund der jährlichen Dossierprüfung ein Wechsel der Priorität der Zahlung zu Italien entstehen kann, bitten wir höflich um Ihre Aufmerksamkeit.

Auf Grund obengenannten Bestimmung, bitten wir Sie sämtliche Mitarbeiter mit Wohnsitz von Kindern in Italien darüber zu informieren, dass bei einer der obengenannten Punkte zwingend sofort ein Antrag in Italien eingereicht werden muss. - Dies zur Vermeidung einer allfälligen (weiteren) Zahlungslücke der Familienleistung in Italien auf Grund unserer Prüfung und Einstellung.

Davon betroffen sind auch künftige neue Mitarbeiter, welche einen Antrag auf Familienzulagen stellen.

Gemäss Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen kann bei Vernachlässigungen der Mitwirkungspflicht zur Antragsstellung durch den Versicherten seit dem 1. März 2022 nicht die Schweizer Familienkasse belangt werden. Dies ebenfalls, da jedes Land über Neuerungen oder Änderungen der Leistungen seine eigenen Bürger informieren muss und somit nicht in die Informationspflicht der Schweiz fällt.

Einen Wechsel des Erstanspruches von der Schweiz zu Italien, welche die Zeit ab dem 1. März 2022 betrifft, werden wir aus diesem Grund korrigieren und als allfällige Differenzzulage berücksichtigen.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns und sind gerne für weitere Auskünfte für Sie da.