Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 legt fest, wie der Mietzins von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen. Die Geltungsdauer dieser Regelung war auf höchstens ein Jahr festgelegt.
Aufgrund der anhaltenden Situation in der Ukraine und des weiterhin geltenden Schutzstatus S wurde mit der Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 468 vom 4. Mai 2024 die Geltungsdauer der Regelung vom 1. April 2022 ein erstes Mal verlängert.
Am 1. November 2023 beschloss der Bundesrat, den Schutzstatus nicht vor dem 4. März 2025 aufzuheben. In seiner Sitzung vom 4. September 2024 hat er diesen Status bis zum 4. März 2026 verlängert.
Dementsprechend bleibt die Regelung vom 1. April 2022 so lange in Kraft, wie der Bundesrat den Schutzstatus S aufrechterhält.