Erwerbsersatz (EO)


Einstellung der EO-Corona-Entschädigungen

Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbstständig Erwerbenden im Veranstaltungsbereich. Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden ebenfalls angepasst.

Folgende Leistungen sind ab 17. Februar 2022 aufgehoben:

  • Entschädigung infolge Ausfall der Fremdbetreuung
  • Entschädigung infolge Veranstaltungsverbot
  • Entschädigung infolge Betriebsschliessung
  • Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen

Der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bleibt im Veranstaltungsbereich bis zum 30. Juni 2022 bestehen.

Der Anspruch für besonders gefährdete Personen besteht bis zum 31. März 2022.

Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Seit dem 20. März 2020 hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Die folgenden Entschädigungen können seit dem 17. September 2020 mit den neuen Online-Formularen (siehe rechte Spalte) angemeldet werden:

  • Unterbruch der Erwerbstätigkeit wegen einer Quarantänemassnahme
  • Ausfall der Fremdbetreuungsmöglichkeit für Kinder unter 12 Jahren
  • Ausfall der Betreuungsmöglichkeiten für gesundheitlich eingeschränkte Kinder und Jugendliche
  • Schliessung des Betriebs aufgrund bundesrechtlicher oder kantonaler Massnahmen
  • Ausfall einer geplanten Veranstaltung aufgrund des geltenden Veranstaltungsverbots bzw. der Ablehnung der Veranstaltung durch den Kanton
  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung mit einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit
  • Neu ab 18.01.2021 besonders gefährdete Personen

Aufhebung der Kontaktquarantäne

Infolge des Beschlusses des Bundesrats vom 2. Februar 2022 wird die Kontaktquarantäne ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben. Folglich ist auch der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne ab dem 3. Februar 2022 aufgehoben. Vor dem 3. Februar 2022 angeordnete Quarantänen gelten ab diesem Datum als aufgehoben.

Aufhebung der maximalen Taggelder bei Quarantäne-Anordnung

Das in der Covid-19-Verordnung betreffend Erwerbsausfall vorgesehene Maximum von 7 Taggeldern wird ab dem 25. Januar 2022 abgeschafft. Ab diesem Datum entspricht die Anzahl der Taggelder der tatsächlichen Anzahl Tage, die in Quarantäne verbracht wurden (gilt für Ansprüche ab dem 25.Januar 2022).

Corona-Erwerbsersatz bis Ende 2022 verlängert

Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Personen, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, erhalten somit auch 2022 eine finanzielle Unterstützung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerbsersatz bleiben unverändert.

Beschluss: Quarantäne auf 5 Tage verkürzt

Ab dem 13. Januar 2022 wird die Kontaktquarantäne auf fünf Tage verkürzt. Zudem wird die Quarantäne auf Personen beschränkt, die mit einer positiv getesteten Person im selben Haushalt leben oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten.

Das gilt auch rückwirkend für Personen, die momentan in Quarantäne sind.

Davon ausgenommen sind Personen, die ihre letzte Impfdosis vor weniger als vier Monaten erhalten haben oder vor weniger als vier Monaten genesen sind. Auch zur Kontaktquarantäne können die Kantone Ausnahmen gewähren, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Fragen und Antworten

Auf der Seite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV finden Sie Antworten auf verschiedene Fragen: